Leitfaden · Schweiz · Stand August 2026

Kaltakquise in der Schweiz: Was im B2B erlaubt ist

Telefon, E-Mail und LinkedIn: Für die Neukundenakquise in der Schweiz gelten das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG). Dieser Leitfaden fasst zusammen, was Sie ohne Einwilligung dürfen, wo die Grenzen liegen und wie Sie Ihre Firmenliste sauber halten. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Telefonanruf: erlaubt, solange die Nummer keinen Sternchen-Eintrag hat (UWG Art. 3 Abs. 1 lit. u) und Sie sich zu Beginn identifizieren.
  • Massen-E-Mail: ohne Einwilligung unlauter (UWG Art. 3 Abs. 1 lit. o) – ausser bei bestehender Kundenbeziehung und mit Abmeldelink.
  • Personendaten: personalisierte Adressen und Ansprechpartner fallen unter das revDSG: informieren, dokumentieren, Auskunft geben, auf Verlangen löschen.
  • Quelle festhalten: pro Kontakt Herkunft und Datum speichern – das ist Ihr Nachweis bei einer Beschwerde.

1. Telefonakquise und der Sternchen-Eintrag

Kaltanrufe an Unternehmen sind in der Schweiz zulässig. Unlauter handelt jedoch, wer Kunden durch Telefonwerbung kontaktiert, obwohl deren Eintrag im Telefonverzeichnis den Vermerk trägt, keine Werbemitteilungen erhalten zu wollen – den sogenannten Sternchen-Eintrag. Das gilt auch für Firmennummern und für Nummern, die gar nicht im Verzeichnis stehen und nicht zu Werbezwecken herausgegeben wurden.

Praktische Checkliste vor einer Anrufkampagne:

  1. Liste gegen die Verzeichnisdaten abgleichen und markierte Nummern entfernen.
  2. Firma, eigenen Namen und Zweck des Anrufs in den ersten Sekunden nennen.
  3. Absagen und Sperrwünsche sofort in einer internen Sperrliste festhalten.
  4. Keine unterdrückte oder fremde Rufnummer anzeigen.

Swiss Lead Pro liest Telefonnummern aus den öffentlichen Verzeichnissen local.ch und search.ch aus. Einträge mit Werbesperre sind dort gekennzeichnet – prüfen Sie die Markierung, bevor Sie eine Nummer in eine Kampagne aufnehmen.

2. E-Mail-Akquise nach UWG Art. 3 Abs. 1 lit. o

Wer Massenwerbung per E-Mail, SMS oder über automatische Anrufsysteme verschickt, handelt unlauter, wenn keine Einwilligung der Empfängerin vorliegt. Zulässig ist der Versand nur, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind: Es besteht eine Kundenbeziehung, die Adresse wurde beim Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erhoben, und beworben werden ähnliche eigene Leistungen. Zusätzlich verlangt das Gesetz in jeder Nachricht einen korrekten Absender und eine einfache, kostenlose Möglichkeit zur Ablehnung weiterer Nachrichten.

Der Unterschied zwischen einer individuellen Erstansprache und Massenwerbung ist in der Praxis entscheidend: Eine einzelne, erkennbar auf das Unternehmen zugeschnittene Nachricht an eine öffentlich publizierte Geschäftsadresse ist etwas anderes als ein identischer Newsletter an tausend Adressen. Wer skalieren will, holt sich vorher eine Einwilligung – zum Beispiel über ein Formular, ein Whitepaper oder ein Erstgespräch.

Verstösse gegen das UWG können beim SECO gemeldet werden und sind strafbewehrt. Der Reputationsschaden trifft dabei meist schneller als das Verfahren.

3. revDSG: wann Firmendaten zu Personendaten werden

Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit dem 1. September 2023 und schützt Daten natürlicher Personen. Firmenstammdaten wie Firmenname, Adresse, Zentrale oder eine allgemeine info@-Adresse sind keine Personendaten. Sobald Sie aber Namen von Ansprechpartnern, personalisierte E-Mail-Adressen oder Mobilnummern speichern, bearbeiten Sie Personendaten. Daraus folgen konkrete Pflichten:

  • Informationspflicht (Art. 19 DSG): Betroffene müssen erfahren, dass und wozu Sie ihre Daten bearbeiten – bei Beschaffung aus öffentlichen Quellen in der Regel spätestens beim ersten Kontakt oder über Ihre Datenschutzerklärung.
  • Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: Pflicht für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden und bei risikoreichen Bearbeitungen; für kleine Firmen trotzdem sinnvoll.
  • Auskunft und Löschung: Anfragen sind grundsätzlich innert 30 Tagen und kostenlos zu beantworten; Widerspruch gegen Direktwerbung ist zu respektieren.
  • Datensicherheit und Auftragsbearbeitung: Zugriffe begrenzen, Exporte nicht unkontrolliert weitergeben, Dienstleister vertraglich binden.

4. Saubere Listen statt gekaufter Adressen

Gekaufte Adresslisten sind das häufigste Risiko: Sie wissen weder, woher ein Datensatz stammt, noch ob er aktuell ist oder eine Werbesperre trägt. Recherchieren Sie stattdessen selbst aus öffentlichen Quellen und dokumentieren Sie den Ursprung. Swiss Lead Pro sucht in local.ch, search.ch und Google Maps, ergänzt E-Mails von der Firmenwebsite und validiert Firmenname, UID und Eintragsstatus über den Handelsregister-Index Zefix. Jeder Datensatz behält so eine nachvollziehbare Quelle, und Sie exportieren nur Firmen, die wirklich existieren.

Häufige Fragen

Ist Kaltakquise per Telefon im B2B in der Schweiz erlaubt?

Ja, telefonische Kaltakquise ist grundsätzlich zulässig. Unlauter wird sie, wenn Sie Firmen oder Personen anrufen, die im Telefonverzeichnis einen Sternchen-Eintrag haben, also festhalten, dass sie keine Werbeanrufe wünschen (UWG Art. 3 Abs. 1 lit. u). Nicht eingetragene Nummern dürfen Sie kontaktieren, wenn Sie sich zu Beginn identifizieren und den Zweck des Anrufs nennen.

Was ist der Sternchen-Eintrag und wie prüfe ich ihn?

Der Sternchen-Eintrag ist der Vermerk im öffentlichen Telefonverzeichnis, dass keine Werbeanrufe erwünscht sind. Er wird bei local.ch/search.ch mit einem Stern (*) beim Eintrag angezeigt. Vor einer Anrufkampagne müssen Sie Ihre Liste gegen diese Einträge abgleichen und markierte Nummern entfernen.

Darf ich Firmen ohne Einwilligung eine Werbe-E-Mail schreiben?

Massenwerbung per E-Mail ohne Einwilligung ist nach UWG Art. 3 Abs. 1 lit. o unlauter. Zulässig bleibt sie, wenn eine bestehende Kundenbeziehung besteht, die Adresse beim Verkauf erhoben wurde und Werbung für ähnliche Produkte gemacht wird – und in jedem Fall nur mit korrektem Absender und einfacher, kostenloser Abmeldemöglichkeit. Eine einzelne, individuell verfasste Nachricht an eine geschäftliche Kontaktadresse ist keine Massenwerbung, sollte aber dieselben Transparenzregeln einhalten.

Gilt das revDSG auch für B2B-Adressen?

Das revidierte Datenschutzgesetz (in Kraft seit 1. September 2023) schützt Daten natürlicher Personen. Reine Firmendaten (Firmenname, Zentrale, info@-Adresse) fallen nicht darunter, personenbezogene Angaben wie vorname.nachname@firma.ch oder Namen von Ansprechpartnern hingegen schon. Dann brauchen Sie eine Informationspflicht bei der Beschaffung (Art. 19 DSG), einen Verzeichniseintrag der Bearbeitungen und müssen Auskunfts- und Löschbegehren beantworten.

Wie dokumentiere ich die Herkunft meiner Leads?

Notieren Sie pro Kontakt Quelle und Datum. Swiss Lead Pro liefert nur Daten aus öffentlichen Verzeichnissen (local.ch, search.ch, Google Maps) und validiert Firma und UID über Zefix, sodass Sie bei einer Anfrage belegen können, woher ein Datensatz stammt.

Offizielle Quellen

Dieser Leitfaden dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

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